Axel Rodenbüsch https://www.rodenbuesch.net Immobilienmakler IVD Wed, 09 Aug 2023 09:01:37 +0000 de-DE hourly 1 https://www.rodenbuesch.net/wp-content/uploads/2021/02/cropped-Favicon_newLogo-32x32.jpg Axel Rodenbüsch https://www.rodenbuesch.net 32 32 Neues Gebäudeenergiegesetz https://www.rodenbuesch.net/neues-gebaeudeenergiegesetz/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=neues-gebaeudeenergiegesetz https://www.rodenbuesch.net/neues-gebaeudeenergiegesetz/#respond Wed, 09 Aug 2023 09:01:34 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2716 Die Ampelkoalition hat im Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (kurz GEG) einen Fahrplan erstellt. Lesen Sie hier die Einzelheiten.

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Darauf müssen Sie beim Einbau von Heizungen achten

Viele Hauseigentümer fragen sich, wie sie auf das neue Gebäudeenergiegesetz reagieren sollen. Klar ist, dass auch im Gebäudebereich die Transformation zu einer klimafreundlicheren Wärmeversorgung gelingen muss. Die Vorgehensweise der Bundesregierung hat jedoch allgemein verunsichert. Noch steht der Beschluss des Gesetzes im Deutschen Bundestag aus. Der Immobilienverband Deutschland IVD gibt anhand des Gesetzentwurfs bereits eine Übersicht, was gelten soll, welche Fristen zu beachten sind und welche Handlungsmöglichkeiten sich hieraus für Hauseigentümer hinsichtlich ihrer Heizung ergeben.

Was gilt für bestehende Heizungen und in diesem Jahr neu eingebaute Heizungen?

Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende dieses Jahres eingebaut wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Es sei denn, sie muss vorher ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer nach längstens 30 Jahren nach Einbau.

Der Immobilienunternehmerverband sieht daher aktuell keinen Handlungsbedarf für Hauseigentümer, wenn die Heizung absehbar noch einige Jahre betriebsfähig ist. In der Regel sei es besser mit Neuinvestitionen abzuwarten, bis die Rahmenbedingungen und die Marktlage klarer sind, empfiehlt der IVD.

Was gilt für den Einbau einer neuen Heizung ab dem kommenden Jahr?

Ab dem 1. Januar 2024 sollen Hauseigentümer dann grundsätzlich verpflichtet sein, nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen. Es sei denn, dass eine konventionelle Heizung noch vor dem 19. April 2023 bestellt wurde. Dann kann diese Anlage noch bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden. Es gibt weitere Abweichungen, die auch mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun haben.

Die kommunale Wärmeplanung macht den Unterschied

Diese wird bald für die Städte und Gemeinden Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern sollen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.

Wird eine Öl- oder Gasheizung vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, besteht die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erst ab dem 1. Januar 2029. Der verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt dann zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent und ab 1. Januar 2040 60 Prozent.

Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien am Brennstoff von 65 Prozent.

In jedem Fall darf ab dem 1. Januar 2045 nur noch Biomasse oder Wasserstoff als Brennstoff genutzt werden.

Einbau neuer Gasheizungen

Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffgebiet vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt wird. Wenn die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff scheitert oder die Kommune kein Wasserstoffgebiet ausweist oder der Umstellungs-Fahrplan des Gaslieferanten nicht genehmigt wird, dann muss in allen diesen Fällen innerhalb von drei Jahren die Heizungsanlage die Vorgabe erfüllen, zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben zu sein.

Eine weitere wissenswerte Regelung: Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Als Nachweis muss vom Hauseigentümer bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.

Wie wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen unterstützt?

Hauseigentümer können künftig für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage 30 Prozent Förderung beantragen. Weitere 20 Prozent Förderung erhalten Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind (Speed-Bonus). Unter Umständen können weitere Zuschüsse und vergünstigte Kredite hinzukommen.

Vermieter können ihre Mieter an den Investitionen in die neue klimafreundliche Heizung beteiligen. Als Vermieter können Sie die eigens für diesen Zweck von acht auf höchstens zehn Prozent leicht erhöhte Modernisierungsmieterhöhung nutzen, wenn gleichzeitig die staatliche Förderung in Anspruch genommen wird. Außerdem ist die Erhöhung auf monatlich 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt, soweit es die Kosten für die Heizungsanlage selbst betrifft. Für die weiteren Kosten der Sanierung, beispielsweise Heizkörper, Verteiler, Pumpen oder Speicher, gilt offenbar weiterhin die reguläre gesetzliche Kappungsgrenze je nach Miethöhe von zwei oder drei Euro

Quelle: IVD Pressemitteilung 2. August 2023

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Ein- und Zweifamilienhäuser sind im Januar erstmals nach längerer Zeit wieder teurer geworden – aber nur im Neubau. https://www.rodenbuesch.net/ein-und-zweifamilienhaeuser-sind-im-januar-erstmals-nach-laengerer-zeit-wieder-teurer-geworden-aber-nur-im-neubau-fuer-haeuser-im-bestand-sinken-die-preise-weiter-auch-neue-wohnungen-habe/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=ein-und-zweifamilienhaeuser-sind-im-januar-erstmals-nach-laengerer-zeit-wieder-teurer-geworden-aber-nur-im-neubau-fuer-haeuser-im-bestand-sinken-die-preise-weiter-auch-neue-wohnungen-habe https://www.rodenbuesch.net/ein-und-zweifamilienhaeuser-sind-im-januar-erstmals-nach-laengerer-zeit-wieder-teurer-geworden-aber-nur-im-neubau-fuer-haeuser-im-bestand-sinken-die-preise-weiter-auch-neue-wohnungen-habe/#respond Wed, 22 Feb 2023 07:21:50 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2659 Der Europace Hauspreisindex (EPX) verzeichnet für Januar 2023 steigende Preise bei neuen Ein- und Zweifamilienhäusern um 1,21 Prozent gegenüber Dezember 2022.

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Für Häuser im Bestand sinken die Preise weiter. Auch neue Wohnungen haben sich weiter verbilligt. Das sind Ergebnisse aus dem Europace Hauspreisindex (EPX).

Der Europace Hauspreisindex (EPX) verzeichnet für Januar 2023 steigende Preise bei neuen Ein- und Zweifamilienhäusern um 1,21 Prozent gegenüber Dezember 2022. Zuletzt waren die Preise für neue Häuser in diesem Segment länger gesunken. Verglichen mit Januar 2022 gab es einen Preisanstieg um 5,22 Prozent. Als Stabilisierung des langen Aufwärtstrends der vergangenen Jahre will Europace das aber nicht deuten.

Der Gesamtindex fällt weiter. Mit einem Rückgang von 0,17 Prozent ist die Entwicklung im Vergleich zum Vormonat (minus 1,21 Prozent) aber leicht abgeschwächt.

Eigentumswohnungen sind erneut die „Verlierer“

Die Preise für neue Eigentumswohnungen sind bereits im EPX-Index für Dezember 2022 am stärksten gefallen. Das ist auch im Januar 2023 so, aber der Trend hat sich leicht abgeschwächt: Nun befinden sich die Preise mit 208,96 Indexpunkten im Minus von 6,77 Prozent im Vergleich zum Januar 2022.

Weiterhin fallende Immobilienpreise werden auch für Bestandshäuser beobachtet, wie Stefan Münter, Co-CEO und Vorstand der Europace AG, den aktuellen Hauspreisindex kommentiert.

Entwicklung der EPX-Preisindizes im Detail

Gesamtindex: leicht fallend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Januar 2023212,51– 0,17 Prozent– 2,43 Prozent
Dezember 2022212,51– 1,21 Prozent– 0,83 Prozent
November 2022215,10– 1,80 Prozent+ 1,50 Prozent
Oktober 2022219,04– 1,26 Prozent+ 4,52 Prozent
September 2022221,83– 0,51 Prozent+ 6,62 Prozent
August 2022222,97– 0,25 Prozent+ 7,97 Prozent
Juli 2022223,52– 0,60 Prozent+ 9,19 Prozent
Juni 2022224,87+ 0,07 Prozent+ 11,43 Prozent
Mai 2022224,71+ 0,25 Prozent+ 12,73 Prozent
April 2022224,14+ 0,86 Prozent+ 13,95 Prozent
März 2022222,23+ 1,14 Prozent+ 14,38 Prozent
Februar 2022219,73+ 1,06 Prozent+ 14,71 Prozent
Januar 2022217,43+ 1,47 Prozent+ 14,84 Prozent

Quelle: Europace

Eigentumswohnungen: fallend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Januar 2023208,96– 0,98 Prozent– 6,77 Prozent
Dezember 2022210,85– 1,86 Prozent– 4,24 Prozent
November 2022214,85– 2,54 Prozent– 1,92 Prozent
Oktober 2022220,45– 2,01 Prozent+ 1,50 Prozent
September 2022224,98– 1,01 Prozent+ 4,22 Prozent
August 2022227,27– 0,60 Prozent+ 6,51 Prozent
Juli 2022228,65– 0,86 Prozent+ 7,93 Prozent
Juni 2022230,63– 0,29 Prozent+ 9,98 Prozent
Mai 2022231,29+ 0,11 Prozent+ 11,41 Prozent
April 2022231,03+ 0,78 Prozent+ 13,22 Prozent
März 2022229,25+ 1,21 Prozent+ 13,50 Prozent
Februar 2022226,52+ 1,06 Prozent+ 13,80 Prozent
Januar 2022224,14+ 1,79 Prozent+ 14,03 Prozent

Quelle: Europace

Neue Ein- und Zweifamilienhäuser: wieder steigend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Januar 2023229,05+ 1,21 Prozent+ 5,22 Prozent
Dezember 2022226,31– 0,20 Prozent+ 5,03 Prozent
November 2022226,77– 0,44 Prozent+ 7,25 Prozent
Oktober 2022227,78– 0,25 Prozent+ 9,39 Prozent
September 2022228,34 + 0,47 Prozent+ 11,13 Prozent
August 2022227,27 + 0,44 Prozent+ 11,07 Prozent
Juli 2022226,26– 0,26 Prozent+ 11,65 Prozent
Juni 2022226,86+ 0,66 Prozent+ 13,21 Prozent
Mai 2022225,38+ 0,45 Prozent+  13,59 Prozent
April 2022224,36+ 1,37 Prozent+ 14,12 Prozent
März 2022221,33+ 0,75 Prozent+ 14,18 Prozent
Februar 2022219,69+ 0,92 Prozent+ 14,32 Prozent
Januar 2022217,69+ 1,03 Prozent+ 14,29 Prozent

Quelle: Europace

Bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser: fallend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Januar 2023198,45– 0,96 Prozent– 5,71 Prozent
Dezember 2022200,37– 1,63 Prozent– 3,30 Prozent
November 2022203,69– 2,48 Prozent– 0,78 Prozent
Oktober 2022208,88– 1,55 Prozent+ 2,75 Prozent
September 2022212,16– 1,03 Prozent+ 4,62 Prozent
August 2022214,37– 0,58 Prozent+ 6,35 Prozent
Juli 2022215,63– 0,69 Prozent+ 8,03 Prozent
Juni 2022217,12– 0,16 Prozent+ 11,15 Prozent
Mai 2022217,47+ 0,20 Prozent+ 13,26 Prozent
April 2022217,04+ 0,43 Prozent+ 14,58 Prozent
März 2022216,10+ 1,46 Prozent+ 15,54 Prozent
Februar 2022212,98+ 1,19 Prozent+ 16,09 Prozent
Januar 2022210,47+ 1,58 Prozent+ 16,29 Prozent

Quelle: Europace

Der EPX basiert auf Transaktionsdaten privater Immobilien­finanzierungen der Europace-Plattform und wurde gemeinsam mit dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) entwickelt. Gestartet wurde die monatliche Erhebung im Jahr 2005 mit einem Basiswert von 100.

Quelle: haufe.de 17. Februar 2023

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Grundsteuererklärung bis heute fällig! https://www.rodenbuesch.net/grundsteuererklaerung-bis-heute-faellig/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=grundsteuererklaerung-bis-heute-faellig https://www.rodenbuesch.net/grundsteuererklaerung-bis-heute-faellig/#respond Tue, 31 Jan 2023 07:49:50 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2651 Heute läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Aber noch immer stehen viele Erklärungen aus. Was passiert, wenn Immobilienbesitzer die Frist verpassen? Wie geht es nun weiter? Antworten auf einige Fragen.

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Heute läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Aber noch immer stehen viele Erklärungen aus. Was passiert, wenn Immobilienbesitzer die Frist verpassen? Wie geht es nun weiter? Antworten auf einige Fragen.

Wie viele Eigentümer haben die Grundsteuererklärung abgegeben?

Kurz vor dem Ende der Abgabefrist haben gut zwei Drittel der Immobilienbesitzer ihre Grundsteuererklärung abgegeben. Wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums sagte, sind bis zum 29. Januar bundesweit etwa 59,77 Prozent der insgesamt erwarteten Erklärungen elektronisch übermittelt worden.

Zudem seien bundesweit geschätzt etwa 9,09 Prozent der Erklärungen auf einem Papiervordruck eingegangen. Die Quote der eingegangenen Erklärungen liegt demzufolge insgesamt bei mehr als 68 Prozent. Die Abgabefrist endet am heutigen Dienstag.

Was, wenn die Erklärung nicht rechtzeitig eintrifft?

Bei einer ausbleibenden Erklärung können die Finanzämter ein Zwangsgeld androhen – und dann in einem weiteren Schritt festsetzen. Für beides würden die Behörden Fristen setzen. Es ist das letzte Mittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärung zu zwingen. Laut Eigentümerverband Haus & Grund könnten Zwangsgelder von bis zu 25.000 Euro drohen.    

Außerdem können die Behörden einen Verspätungszuschlag fordern – beispielsweise 25 Euro pro angefangener Monat der Verspätung. Allerdings wollen die meisten Bundesländer vorerst auf Verspätungszuschlag oder Zwangsgeld verzichten. Die Steuerbehörden haben signalisiert, dass sie zunächst Erinnerungsschreiben versenden.

Wird die Grundsteuererklärung gar nicht abgegeben, schätzt das zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Das wiederum dürfte sich für den Eigentümer überwiegend nachteilig auswirken. „Eine Schätzung des Finanzamts ist bisher noch nie vorteilhaft für Steuerzahler gewesen“, sagte Jörg Leine, Steuerexperte bei „Finanztip“ dem „Tagesspiegel“. Sie bedeute „mehr Grundsteuer als nötig, und das für viele Jahre“.

Kann man sich gegen den Bescheid wehren?

Gegen den Grundsteuerbescheid, der aufgrund der Erklärungen der Bürger ergeht, kann Einspruch eingelegt werden – genau wie bei der Einkommenssteuer. Darauf verweist der Bund der Steuerzahler (BdSt). Wer sich gegen die steuerliche Bewertung wehren wolle, müsse bereits gegen diesen Wertbescheid innerhalb eines Monats mit einem Einspruch vorgehen, heißt es dazu. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid rechtskräftig.   

Der Einspruch könne kostenfrei vom Eigentümer selbst beim Finanzamt eingelegt werden. Das Einspruchsschreiben müsse an das zuständige Finanzamt gerichtet werden, klar als Einspruch erkennbar sein und genau bezeichnen, gegen welchen Bescheid Einspruch eingelegt wird. Eine Begründung müsse der Einspruch nicht erhalten. Laut BdSt könne sie zeitnah nachgereicht werden. In der Regel wird das Finanzamt die Begründung innerhalb einer Frist einfordern.

Kosten entstehen erst, wenn es zu einer Klage vor dem Finanzgericht kommt. Das ist dann der Fall, wenn der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen wurde und der Steuerpflichtige weiter dagegen vorgehen will.    

Ab wann wird die neue Grundsteuer fällig?

Die neue Grundsteuer-Berechnung soll von 2025 an gelten. Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Ihnen fließen die Einnahmen aus der Grundsteuer zu. Derzeit sind es laut Bundesfinanzministerium fast 15 Milliarden Euro jährlich.

Die Grundsteuer ist eine jährliche Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden, doch ein Vermieter kann sie über die Nebenkostenabrechnung auch auf die Mieter umlegen. Bei den meisten Wohnungseigentümern geht es um einige Hundert Euro im Jahr, bei Eigentümern von Häusern dagegen oft um vierstellige Beträge.

Wie hoch wird die Grundsteuer im Ergebnis sein?

Wie viel Grundsteuer die einzelnen Eigentümer ab 2025 tatsächlich zahlen müssen, wird noch eine Weile offenbleiben. Denn das hängt entscheidend von den sogenannten Hebesätzen der Gemeinden ab. Der Grundsteuer-Hebesatz ist ein Faktor, mit dem die Gemeinden die Grundsteuern berechnen und die Einnahmen damit beeinflussen können. Er wird in Prozent angegeben. Gemeinden können den Hebesatz selbstständig heben oder senken.

Daher komme es nun auf die Kommunen an, sagte Florian Köbler, Bundesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft. „Ich erinnere in diesem Zusammenhang gerne an die Versprechen der Gemeinden, dass es im Zuge der Grundsteuerreform zu keinen gravierenden Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger kommen soll.“

Quelle: Tagesschau, 31. Januar 2023

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Das bedeuten steigende Zinsen jetzt beim Immobilienkauf https://www.rodenbuesch.net/das-bedeuten-steigende-zinsen-jetzt-beim-immobilienkauf/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=das-bedeuten-steigende-zinsen-jetzt-beim-immobilienkauf https://www.rodenbuesch.net/das-bedeuten-steigende-zinsen-jetzt-beim-immobilienkauf/#respond Tue, 06 Sep 2022 06:58:34 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2559 Mit einem solchen Anstieg haben selbst die meisten Fachleute nicht gerechnet: Ende Mai betrug der Sollzins für 10-jährige Zinsbindungen ca. 2,7 Prozent. Im Vergleich zu den 2000-er Jahren ist das immer noch wenig – aber viel im Vergleich zum historischen Niedrigzins. Unter anderem wegen der hohen Inflation spricht einiges dafür, dass die Zinsen weiter steigen werden. Die amerikanische Notenbank (FED) hat ihren Leitzins bereits erhöht. Damit steigt der Druck auf die Europäische Zentralbank (EZB). Fachleute sagen eine zunächst moderate Erhöhung voraus. Weitere Schritte könnten im Laufe des Jahres folgen.

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Die Zinsen für Immobilienkredite sind seit Weihnachten 2021 sprunghaft gestiegen. Für neue Finanzierungen steigt die monatliche Belastung deutlich.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ende Mai betrug der Sollzins für 10-jährige Zinsbindungen ca. 2,7 Prozent.
  • Längere Bindung kann trotzdem sinnvoll sein: Der Zins für 15-jährige Zinsbindungen liegt aktuell um ca. 0,3 Prozent höher als für 10 Jahre.
  • Monatliche Belastungen für Zins und Tilgung sollten nicht mehr als 30 bis 35 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens betragen.

Mit einem solchen Anstieg haben selbst die meisten Fachleute nicht gerechnet: Ende Mai betrug der Sollzins für 10-jährige Zinsbindungen ca. 2,7 Prozent. Im Vergleich zu den 2000-er Jahren ist das immer noch wenig – aber viel im Vergleich zum historischen Niedrigzins. Unter anderem wegen der hohen Inflation spricht einiges dafür, dass die Zinsen weiter steigen werden. Die amerikanische Notenbank (FED) hat ihren Leitzins bereits erhöht. Damit steigt der Druck auf die Europäische Zentralbank (EZB). Fachleute sagen eine zunächst moderate Erhöhung voraus. Weitere Schritte könnten im Laufe des Jahres folgen.

Banken verlangen eine höhere Tilgung

Für die Finanzierung steigt heute in der Regel die monatliche Belastung deutlich. Damit der aufgenommene Kredit in einem Zeitraum von 30 Jahren getilgt werden kann, verlangen die meisten Banken eine Anfangstilgung von 2 oder 3 Prozent. Die Folge: Konnten im Jahr 2021 mit 1.000 Euro monatlich bei 1 Prozent Zins und 3 Prozent Tilgung noch 300.000 Euro finanziert werden, sind mit dem aktuellen Zins und 3 Prozent Tilgung nur 200.000 Euro finanzierbar. Müssen aber 300.000 Euro mit einem Zins von 3 Prozent finanziert werden, beträgt die monatliche Belastung bei 3 Prozent Tilgung schon 1.500 Euro.

Wenn Sie heute eine Immobilie finanzieren wollen, sollten Sie deshalb genau nachrechnen, ob das monatliche Budget ausreicht. Monatliche Belastungen für Zins und Tilgung sollten nicht mehr als 30 bis 35 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens betragen. Denn es kommen noch mindestens 10 bis 15 Prozent dazu an Kosten für den Unterhalt der Immobilie wie Strom, Heizung, Wasser, Steuern oder Gebühren.

Kreditkonditionen in der Werbung oft zu niedrig angesetzt

Ebenso sollten Sie sich nicht von angebotenen Zinsen bei der Hausbank oder auf Internetportalen blenden lassen. Meist gelten diese Angebote nur für einen Teil der Kreditsumme. Mit höherem Fremdkapitalbedarf steigt das Risiko der Bank und damit auch der Zins für die Finanzierung. Können beispielsweise nur die Kaufnebenkosten in Höhe von ca. 12 Prozent mit Eigenkapital finanziert werden, ist eine 100-Prozent-Finanzierung nötig. Je nach Bank wird dafür ein um 1 Prozent höherer Zins verlangt. Solide finanziert man mit 20 bis 30 Prozent Eigenkapital plus Eigenkapital für die Finanzierung der Kaufnebenkosten.

15 Jahre Zinsbindung kann weiter sinnvoll sein

Auch wenn die Zinsen steigen, sollten Sie über längere Zinsbindungen als 10 Jahre nachdenken. Der Zins für 15-jährige Zinsbindungen liegt aktuell um ca. 0,3 Prozent höher als für 10 Jahre. Die monatliche Belastung ist also höher bzw. die Tilgung bei vergleichsweise gleicher Rate niedriger. Wer ein Darlehen aufnimmt, hat dann aber nach 10 Jahren ein einseitiges gesetzliches Kündigungsrecht. Während bei 10 Jahren Laufzeit die Restschuld zwingend mit dem dann aktuellen Marktzins finanziert werden muss, hat man bei 15-jähriger Zinsbindung ein um 5 Jahre längeres Zeitfenster.

Sondertilgungen beantragen und Fördergelder nutzen

Hilfreich sind Sondertilgungsrechte, mit denen man die Tilgung beschleunigen kann und die Restschuld nachhaltig reduziert. Sondertilgungsrechte werden auf Nachfrage in der Regel eingeräumt. Einige Banken bieten auch zwei oder drei Tilgungssatzwechsel während der Zinsbindung an. Das ist eine weitere Option, flexibel zu sein. Grundsätzlich sollten auch Fördermöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in die Planung einbezogen werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen, 16. August 2022

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Extremwetter: Die eigene Immobilie gegen Elementarschäden absichern https://www.rodenbuesch.net/extremwetter-die-eigene-immobilie-gegen-elementarschaeden-absichern/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=extremwetter-die-eigene-immobilie-gegen-elementarschaeden-absichern https://www.rodenbuesch.net/extremwetter-die-eigene-immobilie-gegen-elementarschaeden-absichern/#respond Wed, 09 Mar 2022 10:01:06 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2532 Viele Unwetterereignisse aus der jüngeren Vergangenheit, insbesondere die heftigen Stürme der vergangenen Tage, verdeutlichen einmal mehr die Notwendigkeit einer umfassenden Gebäude-Versicherung. Darauf macht der Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmen aufmerksam. Dabei sollte auch ein Schutz gegen Elementargefahren stärker in den Blick genommen werden.

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Viele Unwetterereignisse aus der jüngeren Vergangenheit, insbesondere die heftigen Stürme der vergangenen Tage, verdeutlichen einmal mehr die Notwendigkeit einer umfassenden Gebäude-Versicherung. Darauf macht der Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmen aufmerksam. Dabei sollte auch ein Schutz gegen Elementargefahren stärker in den Blick genommen werden.

„Extremwetterlagen nehmen zu. Aber trotz der Unwetterkatastrophen in den vergangenen Monaten gehört für viele selbstnutzende Immobilieneigentümer eine Absicherung gegen sogenannte Elementargefahren längst noch nicht zum Versicherungsstandard. Dabei können die Schäden durch Naturereignisse Immobilieneigentümer in den finanziellen Ruin treiben“, sagt Markus Jugan, Vizepräsident und Vorsitzender des Bundesfachausschusses Immobilienverwalter beim IVD.

Zu den Elementargefahren zählen Erdbeben, Erdrutsche, Schneedruck, Lawinenabgänge oder auch Vulkanausbrüche. Vieles davon ist zwar hierzulande entweder eher nicht oder jedenfalls nicht überall zu erwarten. „Allerdings zählen auch der Rückstau oder Überschwemmungen, verursacht durch Starkregenereignisse, zu den Elementargefahren. Ein Risiko, das tatsächlich überall in Deutschland gegeben ist“, sagt Versicherungs-Experte Johann Ulferts von der Funk Gruppe. Funk ist ein internationaler Versicherungsmakler und Risk Consultant und Kooperationspartner des IVD.

Ulferts bestätigt, dass der Einschluss von Elementargefahren in das Versicherungspaket von vielen Eigentümern nicht ausgewählt wird. „Wir erleben aber derzeit einen Wandel, weil das Risiko selbst sowie dessen Sichtbarkeit immer größer wird“, so der Experte. Die Versicherbarkeit von Elementargefahren werde maßgeblich beeinflusst durch die Lage des Objektes. Ist also eine Nähe zu fließenden oder stehenden Gewässern gegeben, oder regelmäßig mit starken Schneefällen zu rechnen? All das beeinflusse das Risiko ganz maßgeblich. Wie hoch der Beitrag zur Elementarschadenversicherung ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Im Mittel müssen die Versicherungsnehmer mit einem Aufschlag von ca. 20 Prozent auf die Prämie zur Wohngebäudeversicherung rechnen.

Die Gefahr „Sturm“ ist demgegenüber schon fester Bestandteil der üblichen Gebäude-Versicherungsverträge. Ab Windstärke 8 wird regelmäßig von Sturm gesprochen, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 63 km/h.

Der IVD macht zudem darauf aufmerksam, dass Sturmschäden nicht immer sofort sichtbar sind. Das gilt zum Beispiel für Dacheindeckungen, Solarmodule etc. Tritt der Schaden erst später auf, kann die Gebäudeversicherung die Regulierung verweigern. Problematisch ist es auch, wenn erst später durch herabfallende Gegenstände Personenschäden entstehen. In solchen Fällen haftet der Eigentümer wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Aus diesen Gründen sollten Eigentümer ihre Gebäude stets sehr gründlich inspizieren, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die Inaugenscheinnahme sollte möglichst mit Fotos dokumentiert werden.

Die drei wichtigsten Versicherungen für die selbstgenutzte Immobilie

Aus Sicht des Experten sollten Eigentümer folgende Versicherungslösungen abschließen:
1. Wohngebäudeversicherung | hier Einschluss Elementargefahren optional
2. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung
3. Hausrat-Versicherung.

Mögliche sinnvolle Positionen im Gebäudeversicherungskonzept im Zusammenhang mit Elementargefahren

In besonders umfassenden Gebäude-Versicherungskonzepten lassen sich oftmals die nachstehenden Kostenpositionen finden, die im Einzelfall sehr sinnvoll sein können.
• Mitversicherung von Mietverlusten
• Mitversicherung von Hotelkosten
• Aufwendungen für das Entfernen von Bäumen auf dem versicherten Grundstück bei Sturm/Hagel
• Wiederbepflanzung von Gärten
• Sachverständigenkosten
• Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen

Der IVD empfiehlt dringend, einen Versicherungs-Experten einzuschalten und sich entsprechend beraten zu lassen. Denn der richtige Versicherungsschutz kann nur Fall für Fall bewertet werden.

Quelle: ivd.net, 24. Februar 2022

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Zahl der Baugenehmigungen rückläufig. https://www.rodenbuesch.net/2527-2/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=2527-2 https://www.rodenbuesch.net/2527-2/#respond Mon, 07 Mar 2022 07:22:48 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2527 Von Januar bis November 2021 wurden gemäß Statistischem Bundesamt insgesamt 341.037 neue Wohnungen genehmigt, 2,8 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Die Zahl der genehmigten Einfamilienhäuser stieg im gleichen Zeitraum um 1,2 Prozent an. Im Monat November sank die Zahl der genehmigten Wohnungen hingegen um 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dazu Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbands Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer:

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Zahl der Baugenehmigungen rückläufig: Alle Kräfte für den Wohnungsneubau bündeln

Von Januar bis November 2021 wurden gemäß Statistischem Bundesamt insgesamt 341.037 neue Wohnungen genehmigt, 2,8 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Die Zahl der genehmigten Einfamilienhäuser stieg im gleichen Zeitraum um 1,2 Prozent an. Im Monat November sank die Zahl der genehmigten Wohnungen hingegen um 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dazu Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbands Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer:

„Die Dynamik hat bei den Baugenehmigungszahlen zuletzt leicht nachgelassen. Diese Entwicklung sollte ein Aufruf an die neue Bundesregierung sein, ihre Zielvorgabe von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr konsequent zu verfolgen. Denn: Eine Entspannung am Wohnungsmarkt ist möglich, wenn Neubau an den Bedürfnissen der Bevölkerung ausgerichtet betrieben wird. Das hat die zuletzt nachlassende Mietpreisdynamik vor allem in den großen Metropolen gezeigt. Der Bund sollte jetzt keine Zeit verlieren und das ‚Bündnis für Bauen und Wohnen‘ konstituieren. Ein gemeinsames Bündnis zwischen Politik und Immobilienwirtschaft auf Bundesebene ist wichtig, um die richtigen Lösungen für den Wohnungsmarkt zu finden.“

Quelle: ivd.net, 17. Januar 2022

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Immobilien: Das ändert sich in 2022 https://www.rodenbuesch.net/immobilien-das-aendert-sich-in-2022/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=immobilien-das-aendert-sich-in-2022 https://www.rodenbuesch.net/immobilien-das-aendert-sich-in-2022/#respond Wed, 12 Jan 2022 08:05:18 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2503 Für das Jahr 2022 bahnen sich viele gesetzliche Neuregelungen an, die Auswirkungen auf Wohneigentümer und Vermieter haben werden. Der Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer fasst die wichtigsten Änderungen für Wohneigentümer und Vermieter zusammen.

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  • Auslaufen der KfW 55-Förderung im Februar 2022
  • Abgabe von Steuererklärungen ab Juli für Neubewertung der Grundsteuer
  • Reform des Telekommunikationsgesetzes schafft Umlagefähigkeit von TV-Anschlüssen ab
  • Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen in verschiedenen Bundesländern
  • Auskunftspflicht für Vermieter bei der Erstellung von Mietspiegeln
  • Für das Jahr 2022 bahnen sich viele gesetzliche Neuregelungen an, die Auswirkungen auf Wohneigentümer und Vermieter haben werden. Der Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmer fasst die wichtigsten Änderungen für Wohneigentümer und Vermieter zusammen.

    Förderung von KfW-Effizienzhausstandard 55 läuft aus

    Die bisherige Bundesförderung von Neubauten, die den KfW-Effizienzhausstandard 55 erreichen, wird am 1. Februar 2022 auslaufen und eingestellt. Anträge für das Effizienzhaus 55 im Neubau können noch bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden. Ab dann gelten für die Förderung von Neubauten höhere Anforderungen. Nur ambitioniertere Neubauten, die mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 40 erreichen, werden dann noch gefördert. Die freigewordenen Bundesmittel sollen stattdessen der Bestandssanierung zugutekommen.

    Verlängerung von Corona-Regelungen im WEG-Recht

    Die Anfang 2020 beschlossenen Sonderregelungen für das Wohnungseigentumsrecht infolge der Corona-Lage werden bis Ende August 2022 verlängert. Demnach bleibt der zuletzt bestellte Verwalter auch ohne entsprechende Beschlüsse im Amt und der Wirtschaftsplan gilt fort.

    Zensus 2022

    2022 findet in Deutschland wieder ein Zensus statt. Im Rahmen des Zensus 2022 werden neben Angaben zur Bevölkerung auch der Gebäude- und Wohnungsbestand sowie die Wohnsituation der Haushalte ermittelt. Dafür werden Eigentümer beziehungsweise Hausverwalter aufgefordert, Angaben zu den Gebäudemerkmalen, Wohnungsmerkmalen sowie Namen und Anzahl der Bewohner zu machen.

    Reform der Grundsteuer: Ab 1. Juli 2022 müssen Steuererklärungen abgegeben werden

    Auch wenn die neue Grundsteuer erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, muss jeder Eigentümer bereits zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Die Erklärungen müssen dem Finanzamt elektronisch per ELSTER übermittelt werden. Wer bei ELSTER noch nicht registriert ist, sollte dies bald beantragen, da die Registrierung einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei Eigentumswohnungen ist der einzelne Eigentümer zuständig, nicht der WEG-Verwalter.

    Novelle des Telekommunikationsgesetzes schafft Umlagefähigkeit von TV-Anschlüssen ab

    Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes schafft unter anderem die generelle Umlagefähigkeit des TV-Anschlusses über die Nebenkostenabrechnung ab. Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nach dem neuen Gesetz auch nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Für neugebaute Hausverteilnetze entfällt die Umlagefähigkeit, wenn diese nach dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden. Für Bestandsimmobilien gilt eine Übergangsfrist. Ab dem 1. Juli 2024 können die TV-Kosten für Bestandskunden nicht mehr wie bisher auf die Mieter umgelegt werden.

    Solarpflicht schreitet in vielen Bundesländern voran

    Verschiedene Bundesländer haben bereits gesetzliche Vorgaben zur Installation von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen für Neubauten sowie umfangreichere Dachsanierungen auf den Weg gebracht. Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine solche Pflicht in Baden-Württemberg für neue, nicht zum Wohnen genutzte Gebäude, ab dem 1. Mai 2022 auch für neue Wohngebäude. Für Anfang 2023 haben auch Hamburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz den Start einer Solarpflicht beschlossen. Pläne hierzu gibt es auch in Bremen und Niedersachsen. Es ist zu erwarten, dass es bald auch eine bundesgesetzliche Regelung geben wird.

    Verpflichtende Teilnahme für Vermieter bei Erhebung nach Reform des Mietspiegels

    Mit der Reform des Mietspiegelrechts, die am 1. Juli 2022 in Kraft tritt, werden einheitliche Vorgaben zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel festgelegt, um eine rechtssichere und fundierte Wiedergabe der ortüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Die Erhebung der Daten erfolgt regelmäßig durch eine Umfrage. Die Teilnahme ist für Mieter und Vermieter verpflichtend.

    Heizkostenverordnung: Fernablesbarkeit der Messgeräte

    Seit dem 1. Dezember 2021 gilt die neue Heizkostenverordnung. Neben der Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung mit den Systemen anderer Anbieter, der Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway und den Mitteilungs- und Informationspflichten über Energieverbräuche spielt insbesondere die fernauslesbare Technik in der neuen Verordnung eine tragende Rolle. Die Mitteilungs- und Informationspflicht gilt entsprechend nur für Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind. Bis Ende 2026 müssen vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, mit der entsprechenden Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte erneuert werden. Neben den technischen Anforderungen ändert sich auch die Abrechnung. Die Heizkostenabrechnung muss neue Pflichtangaben aufnehmen, dazu gehört ein Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch.

    „Wohnungseigentümer und Vermieter müssen sich 2022 auf viele Änderungen einstellen. Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird holprig. Das Auslaufen der KfW-Förderung nach Effizienzhausstandard 55 und die weiter voranschreitende Solarpflicht werden direkte Auswirkungen auf die Planungen von Bauherren haben“, kommentiert Dr. Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer des IVD. „Doch auch Detailfragen wie der Zensus 2022 und die Heizkostenverordnung könnten für Wohnungseigentümer mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Darauf gilt es sich rechtzeitig einzustellen“, resümiert Osthus.

    Quelle: ivd.net, 4. Januar 2022

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    Corona-Folge in Metropolen: Mieten im Einzelhandel brechen ein https://www.rodenbuesch.net/corona-folge-in-metropolen-mieten-im-einzelhandel-brechen-ein/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=corona-folge-in-metropolen-mieten-im-einzelhandel-brechen-ein https://www.rodenbuesch.net/corona-folge-in-metropolen-mieten-im-einzelhandel-brechen-ein/#respond Fri, 03 Dec 2021 11:18:57 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2490 Während der Corona-Krise sind die Mietpreise in neuen Verträgen für kleine Läden in München um 27 Prozent eingebrochen. Damit zeigen sich die Auswirkungen der Pandemie auf Einzelhandelsmieten am deutlichsten in der bayerischen Landeshauptstadt, wie aus einer Studie des Immobilienverbands IVD hervorgeht. Auch in anderen Metropolen Deutschlands wurde demnach ein starker Rückgang der Mieten registriert. In den sieben größten deutschen Städten - Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf

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    Auf der Einkaufsstraße und Fußgängerzone Ossenreyer Straße sind zahlreiche Passanten unterwegs. (Archivbild: 14.05.2021) | picture alliance/dpa

    Bei neuen Verträgen sind die Mietpreise für Ladenflächen im Einzelhandel während der Corona-Krise deutlich gesunken. Der Rückgang zeigt sich besonders in Großstädten wie München, Berlin und Köln.

    Während der Corona-Krise sind die Mietpreise in neuen Verträgen für kleine Läden in München um 27 Prozent eingebrochen. Damit zeigen sich die Auswirkungen der Pandemie auf Einzelhandelsmieten am deutlichsten in der bayerischen Landeshauptstadt, wie aus einer Studie des Immobilienverbands IVD hervorgeht. Auch in anderen Metropolen Deutschlands wurde demnach ein starker Rückgang der Mieten registriert. In den sieben größten deutschen Städten – Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf – sanken sie laut IVD im Schnitt um fast 13 Prozent. „Je höher die Mieten waren, desto stärker sind die Preise gefallen“, bewertet der IVD-Präsident Jürgen Schick die Entwicklung.

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    Stärkster Konkurrent ist der Online-Handel

    In kleineren und mittelgroßen Städten gingen die Einzelhandelsmieten dagegen deutlich weniger zurück, wie die Studie zeigt. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2020, welches von der Pandemie nur teilweise betroffen war, sanken die Preise im ersten Halbjahr 2021 nur um rund ein bis fünf Prozent. Da die Mieten in kleineren Städten ohnehin niedriger gewesen seien, habe man dort weniger Spielraum für Korrekturen, sagte der IVD-Präsident der Nachrichtenagentur dpa.

    Er nennt vor allem den Trend zum Einkaufen im Internet als Grund für die sinkenden Preise: Zwar seien die Auswirkungen je nach Region unterschiedlich. Die Entwicklung habe aber alle Städte erfasst. Die Lage des stationären Einzelhandels, der schon vor der Pandemie mit einem immer stärker werdenden Online-Handel konkurrieren musste, habe sich in den vergangenen Monaten noch verschärft.



    Büromieten bleiben stabil

    Neben den gesunkenen Preisen gibt es einen Trend zu kürzeren Mietverträgen und kleineren Ladenflächen. Außerdem habe sich die Zahl der leer stehenden Ladenflächen um ein Drittel erhöht: Laut IVD lag die Leerstandsquote zuletzt bei rund 20 Prozent. Der Verband fordert von der Politik, das Baurecht zu vereinfachen, damit sich Handelsimmobilien leichter in Wohnungen oder Büros umwandeln ließen.

    Anders als im Einzelhandel sind die Mietpreise für Büroräume deutschlandweit nahezu stabil. Trotz der Entwicklung hin zu mehr Homeoffice sanken die Mieten im Jahresvergleich um weniger als ein Prozent, wie aus der Studie des IVD hervorgeht. Während in den größten sieben deutschen Städten Rückgänge von mehr als einem Prozent verzeichnet wurden, gab es in Klein- und Mittelstädten demnach sogar leichte Mieterhöhungen.



    Quelle: tagesschau.de, 10. November 2021

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    Die wichtigsten Kriterien für Anleger beim Immobilienkauf https://www.rodenbuesch.net/die-wichtigsten-kriterien-fuer-anleger-beim-immobilienkauf/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=die-wichtigsten-kriterien-fuer-anleger-beim-immobilienkauf https://www.rodenbuesch.net/die-wichtigsten-kriterien-fuer-anleger-beim-immobilienkauf/#respond Thu, 07 Oct 2021 06:17:43 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2480 Der Boom am deutschen Wohnimmobilienmarkt setzt sich auch im laufenden Jahr fort. Immobilienbesitzer können sich über eine positive Wertentwicklung ihrer Häuser und Wohnungen freuen, abzulesen auch an den Entwicklungen der Kaufpreise im aktuellen IVD-Wohnpreisspiegel 2021/2022. So verwundert es nicht, dass auch immer mehr Privatanleger von den Zuwächsen am Immobilienmarkt profitieren möchten.

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    Der Boom am deutschen Wohnimmobilienmarkt setzt sich auch im laufenden Jahr fort. Immobilienbesitzer können sich über eine positive Wertentwicklung ihrer Häuser und Wohnungen freuen, abzulesen auch an den Entwicklungen der Kaufpreise im aktuellen IVD-Wohnpreisspiegel 2021/2022. So verwundert es nicht, dass auch immer mehr Privatanleger von den Zuwächsen am Immobilienmarkt profitieren möchten. Während Sparanlagen kaum mehr Zinsen abwerfen, ist die Finanzierung einer Immobilie dank niedriger Zinsen günstig.

    Dennoch gibt es beim Kauf und bei der Vermietung von Wohnimmobilien einige Fallstricke zu beachten. Wann genau ist eine solche Immobilie rentabel? Mit welchen Kosten müssen Vermieter rechnen? Und worauf ist beim Immobilienerwerb in erster Linie zu achten? Der Immobilienverband Deutschland IVD erklärt Anlegern in seiner neuen Serie, wie sie im aktuellen Marktumfeld erfolgreich in Wohnimmobilien investieren können.

    Voraussetzungen beim Immobilienkauf

    1. Lage
    Insbesondere von der Lage der Immobilie hängt ab, ob langfristig mit Wertsteigerungen und stabilen Mieteinnahmen zu rechnen ist. Neben einer guten Infrastrukturanbindung vor Ort sollten auch die Bevölkerungsentwicklung der Stadt oder Region und wirtschaftliche Perspektiven beim Kauf berücksichtigt werden. Besonders sollten Anleger auf die Leerstandsquoten vor Ort achten. Lang anhaltender Leerstand der eigenen Immobilie kommt im schlimmsten Fall einem Totalverlust gleich. Erschwinglicher als in den gefragten Metropolen sind Immobilien noch in deren unmittelbarem Umland. Der durch Corona verstärkte Trend zum Wohnen im Grünen sorgt hier zudem für eine solide Wachstumsperspektive bei den Mieten, von der Anleger profitieren können.
    Anleger, die bisher noch keine Erfahrungen beim Immobilienkauf gemacht haben, sollten tendenziell auf Immobilien in der Nähe zum eigenen Wohnort setzen. So können Probleme vor Ort im Zweifel persönlich geklärt und Mieterwechsel unkomplizierter durchgeführt werden. Ideal ist es, wenn Kaufinteressenten die Umgebung der Immobilie selbst gut kennen und somit die Wachstumschancen vor Ort persönlich einschätzen können.

    2. Alter und Zustand der Immobilie
    Auch in attraktiven Lagen ist die Substanz der jeweiligen Immobilie entscheidend für die Vermietungschancen. Um zu vermeiden, dass für ein Haus in schlechtem Zustand ein überhöhter Kaufpreis gezahlt wird, sollte ein zertifizierter oder öffentlich bestellter Gutachter hinzugezogen werden. Er kann auch über mögliche Sanierungskosten beim Kauf informieren. Zu den typischen Mängeln bei älteren Immobilien zählen beispielsweise eine veraltete Heizungsanlage, nicht mehr zeitgemäße Elektro-Installationen, schadhafte Trinkwasser- oder Abwasserleitungen sowie Feuchtigkeit und in der Folge Schimmel.

    3. Kaufpreis
    Mieteinnahmen und Kaufpreis müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, damit sich die Investition für Anleger auf Dauer lohnt. Wie lange es braucht, bis sich der Kaufpreis der Immobilie durch die zu erwartenden Mieteinnahmen amortisiert, wird durch den sogenannten Mietpreismultiplikator angegeben. Der Kaufpreis inklusive Modernisierungs- und Nebenkosten wird dabei durch die jährliche Nettokaltmiete geteilt. Zu berücksichtigende Nebenkosten beim Kauf sind etwa Notar- und Grundbuchgebühren sowie die Grunderwerbssteuer. Die Vergleichswerte für die Miete liefern die örtlichen Mietspiegel, die für viele Städte online abrufbar sind. Wie hoch ein angemessener Multiplikator liegen darf, hängt stark von der jeweiligen Lage ab. Während Käufer in Mittelstädten und kleinen Großstädten mit Werten um die 20 rechnen müssen, liegt der Multiplikator in den Top-7-Metropolen teils über 30. Es kann also mehrere Jahrzehnte dauern, bis die Immobilie vollständig abgezahlt ist. Immobilien sind daher stets als langfristige Geldanlage zu betrachten.

    4. Renditechancen und Finanzierung
    Immobilien bieten deutlich bessere Renditemöglichkeiten als das klassische Sparbuch. Allerdings sollte es sich bei Immobilien nicht um kurzfristige Spekulationsobjekte handeln. Sie bieten ihren Eigentümern vielmehr eine langfristige Wertentwicklung, stabile Mieteinnahmen und einen effektiven Inflationsschutz. Die zu erwartende jährliche Rendite ist stark vom jeweiligen Objekt und somit von dessen sorgfältiger Auswahl durch den Anleger abhängig. Dabei lässt sich die zu erwartende Rendite mit einer einfachen Faustformel berechnen:

    Netto-Mieterlös (Jahreskaltmiete minus Bewirtschaftungskosten) / Kaufpreis x 100

    Ist das gewünschte Anlageobjekt ausgewählt, sollten sich Käufer frühzeitig über die Details der Finanzierung informieren. Zwar fordern Banken nicht mehr strikt 20 bis 30 Prozent Eigenkapital bei einer Kreditfinanzierung. Dennoch lohnt es sich, einen gewissen Betrag für die eigene Immobilie selbst aufzuwenden. Je höher der Anteil des aufgewendeten Eigenkapitals, desto kleiner fallen die mit jeder Finanzierung verbundenen Risiken aus. Trotz aktuell niedriger Zinsen ist es zudem ratsam, weitere 20 Prozent Eigenkapital für eventuelle Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen vorzuhalten. Alternativ kann auch eine monatliche Instandhaltungsrücklage von mindestens einem Euro pro Quadratmeter einkalkuliert werden.

    Quelle: IVD.net, 4. Oktober 2021

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    Mieten in der Peripherie steigen stärker als in Metropolregionen https://www.rodenbuesch.net/eigentumswohnungen-sind-die-renditestaerkste-anlage/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=eigentumswohnungen-sind-die-renditestaerkste-anlage https://www.rodenbuesch.net/eigentumswohnungen-sind-die-renditestaerkste-anlage/#respond Sun, 22 Aug 2021 05:54:25 +0000 https://www.rodenbuesch.net/?p=2452 Der Mietwohnungsmarkt in Deutschland ist gegenwärtig von vier wesentlichen Trends gekennzeichnet. Erstens: Die Mietpreisdynamik lässt weiter nach. Das dritte Jahr in Folge fallen die Mietpreissteigerungen im Bundesdurchschnitt geringer aus als zum Vorjahr. Zweitens: Die Mietpreisdynamik liegt weiter im Rahmen der Inflationsrate, derzeit sogar darunter. Drittens: Die Preisdynamik in den Metropolen ist deutlich mehr gebremst als in anderen Städteklassen.

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    • Mieten für Bestandswohnungen: plus 2,7 Prozent; Neubau: plus 3,2 Prozent
    • Mittelstädte und Kleinstädte führen Steigerungsraten an

    Der Mietwohnungsmarkt in Deutschland ist gegenwärtig von vier wesentlichen Trends gekennzeichnet. Erstens: Die Mietpreisdynamik lässt weiter nach. Das dritte Jahr in Folge fallen die Mietpreissteigerungen im Bundesdurchschnitt geringer aus als zum Vorjahr. Zweitens: Die Mietpreisdynamik liegt weiter im Rahmen der Inflationsrate, derzeit sogar darunter. Drittens: Die Preisdynamik in den Metropolen ist deutlich mehr gebremst als in anderen Städteklassen. Viertens: Die Steigerungsraten der Mietpreise werden von Mittelstädten und Kleinstädten angeführt. Das sind die zentralen Ergebnisse aus dem IVD-Wohn-Preisspiegel 2021/2022 auf Basis von Daten aus 400 Städten aus dem ersten Halbjahr 2021.

    Die Wohnungsmieten in Deutschland stiegen das dritte Jahr in Folge langsamer als zum jeweiligen Vorjahr. Für eine Wohnung mit mittlerem Wohnwert zahlen Mieter 2,7 Prozent im Bestand und 3,2 Prozent im Neubau mehr als im Vorjahreszeitraum (2,8 und 3,2 Prozent). Im bundesweiten Durchschnitt beträgt die Neuvertragsmiete pro Quadratmeter für Bestandswohnungen rund 8,55 Euro und rund 11,30 Euro für Neubauwohnungen.

    In den Top-6-Städten (ohne Berlin) ist die Mietendynamik bei Bestandswohnungen zum wiederholten Male geringer ausgefallen als in allen anderen Städteklassen. So steigen die Preise für eine Mietwohnung mit mittlerem Wohnwert im Bestand um 2,1 Prozent. Im Neubau liegen die Top-6-Metropolen im deutschlandweiten Trend von 3,2 Prozent Steigerung. Im Durchschnitt beträgt der Mietpreis in den Top-6-Städten je Quadratmeter 12,10 Euro im Bestand und 14,30 Euro im Neubau. Für Berlin liegen auch in diesem Jahr keine Mietpreisdaten für Bestandsbauten vor. Aufgrund des Mietendeckels war der Markt für Mietwohnungen im Bestand außer Kraft gesetzt. Eine zuverlässige Marktberichterstattung war deshalb nicht möglich.

    Unter den Top-6-Städten bleibt München mit durchschnittlich 15,50 Euro pro Quadratmeter bei Neuvertragsmieten in Bestandsgebäuden die teuerste Metropole, gefolgt von Stuttgart (13,70 Euro pro Quadratmeter) und Köln (11 Euro pro Quadratmeter). Bei den Mietpreisen pro Quadratmeter für Neubauwohnungen mit mittlerer Ausstattung liegt München mit 18,80 Euro ebenfalls vorn, gefolgt von Stuttgart mit 15,50 Euro und Hamburg mit 14,50 Euro.

    Die Steigerungsraten für Mietpreise im Bestand werden derzeit von den Mittel- und Kleinstädten angeführt. Mittelstädte (20.000 bis 100.000 Einwohner) verzeichnen Preisanstiege um 4,1 Prozent im mittleren Wohnwert und Kleinstädte (5.000 bis 20.000 Einwohner) um 5,1 Prozent. Im Neubausegment liegen die Preisanstiege bei 3,9 Prozent in Mittelstädten und 3,8 Prozent in Kleinstädten.

    Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD: „Wir sehen, dass der in den vergangenen Jahren forcierte Wohnungsneubau Wirkung zeigt. Das Angebot insbesondere in den meisten Ballungsgebieten wird ausgeweitet und damit werden die Mieten stabilisiert. Das beweist, dass der Wohnungsneubau der beste Schutz vor steigenden Mietpreisen ist. Andererseits weichen viele Menschen auf Wohneigentum im Umland aus, was ebenso einer Entlastung des Mietmarkts gleichkommt. Auch im Neubausegment flacht die Mietpreisdynamik kontinuierlich ab, obwohl gerade beim Wohnungsneubau mittelfristig mit steigenden Baukosten gerechnet werden muss und es keine regulierenden Maßnahmen wie beispielsweise die Mietpreisbremse gibt. Fazit: Ist ein bestimmtes Niveau erreicht, kommt es nicht mehr zu überproportionalen Preissteigerungen. Weitere Mietenregulierungen wären deshalb Gift und würden die Märkte wieder zusätzlich belasten. Kleinere und mittlere Städte ziehen weiter nach, angetrieben durch die bis dato erhebliche Preisdifferenz zu den größeren Städten. Auch sorgt die Corona-Pandemie für mehr Nachfrage nach Mietwohnungen in den Mittel- und Kleinstädten.“

    Quelle: IVD.net, 21. September 2021

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